Förderverein Freunde der Kita CJD 1 e.V.

Vereinssatzung in der Fassung vom 07. Juni 2006

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Freunde der Kita CJD 1”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Die Geschäftsstelle befindet sich in der CJD Kindertagesstätte 1 Jugendweg 10-14 13629 Berlin.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung vom 01.01.1977.

  2. Diese Zwecke bestehen in der Förderung von Aktivitäten der Kita, die nicht über den Haushaltsplan der Kita abgedeckt werden können, aber auch für den pädagogischen Auftrag der Kita als notwendig erachtet werden. Dazu zählen insbesondere:

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden.

  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

  5. Jeder Beschluss zur Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche, volljährige oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss
  1. Der Austritt ist sowohl zum 30.06. als auch zum 31.12. eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.

  2. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekanntzugeben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

§5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

  1. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht
  1. durch Beiträge
  2. durch Spenden
  1. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

  2. Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

  3. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist ein anteiliger Jahresbeitrag zu zahlen.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand; dieser ist untergliedert in
    1. den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von §26 BGB
    2. den erweiterten Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10 % der Mitglieder es schriftlich beantragen.

  2. Zu Beginn der MV wählt diese aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungsleiter.

  3. Die MV wählt

  1. Weitere Aufgaben der MV sind insbesondere:
  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Revisoren
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über die inhaltliche und praktische Arbeit des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  1. Die MV ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  2. Die MV ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentlich einberufene MV ist beschlussfähig.

  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  4. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzählung und Auszählung, sofern kein Mitglied eine geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Dringlichkeitsanträge auf eine Satzungsänderung sind nicht möglich.

  5. Von jeder MV ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist der in der Regel der Schriftführer. Sollte er verhindert sein, wird zu Beginn der MV ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist durch Aushang in der Kita bekannt zu machen.

§8 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Jedes Vorstandsmitglied vertritt eigenständig den Verein. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und die Ausgaben. Er leistet Zahlung für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 12 Beisitzern. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er beschließt über die Vergabe der Mittel und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§9 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Text beizufügen.

  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der MV anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

§10 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die CJD Kita 1, Jugendweg 10-14, 13629 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.